BFH - Urteil vom 07.12.2010
VIII R 37/08
Normen:
EStG 2001 § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 04.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2206/07

Einkommensmindernde Berücksichtigung von Verlusten aus dem Umtausch von Schuldverschreibungen in Aktien

BFH, Urteil vom 07.12.2010 - Aktenzeichen VIII R 37/08

DRsp Nr. 2011/5139

Einkommensmindernde Berücksichtigung von Verlusten aus dem Umtausch von Schuldverschreibungen in Aktien

NV: Verluste aufgrund einer Bonitätsverschlechterung des Anleiheschuldners gehörten in der Zeit bis zur Einführung der Abgeltungsteuer, abgesehen von den Fällen des § 23 EStG, zum nichtsteuerbaren Bereich.

Normenkette:

EStG 2001 § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a;

Gründe

I.

Streitig ist, ob Verluste aus dem Umtausch von Schuldverschreibungen in Aktien im Streitjahr 2004 bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen einkommensmindernd zu berücksichtigen sind. Der Umtausch beruhte auf der Zahlungseinstellung der Anleiheschuldnerin.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) traten als Anlegergemeinschaft auf. Sie erwarben einzeln seit 2001 nach und nach Teilschuldverschreibungen einer kanadischen Fluggesellschaft. Gemäß den Anleihebedingungen sollten die Teilschuldverschreibungen im Falle einer Liquidation der Anleiheschuldnerin zum Nennbetrag zuzüglich Stückzinsen zurückgezahlt werden. Eine Endfälligkeit war nicht vorgesehen. Die Anleihebedingungen sahen zunächst eine Festverzinsung vor. Ab März 1994 war der auf die Teilschuldverschreibungen geschuldete Zinssatz abhängig von einem Referenzwert. Der Zinssatz sollte um 0,5 v.H. über dem arithmetischen Mittel der Renditen liegen, die von vier Referenzbanken ausgewiesen wurden.