FG Nürnberg - Urteil vom 29.09.2023
7 K 1029/21
Normen:
EStG § 24 Nr. 1; EStG § 20 Abs. 1.Nr. 1; EStG § 32d Abs. 1;

Einkommenssteuerliche Behandlung einer entgeltlichen Ablöse des zunächst unentgeltlich bestellten Vorbehaltsnießbrauchs an GmbH - Geschäftsanteilen; Berücksichtigung der Ablösezahlung als Einkünfte aus Kapitalvermögen

FG Nürnberg, Urteil vom 29.09.2023 - Aktenzeichen 7 K 1029/21

DRsp Nr. 2024/3557

Einkommenssteuerliche Behandlung einer entgeltlichen Ablöse des zunächst unentgeltlich bestellten Vorbehaltsnießbrauchs an GmbH - Geschäftsanteilen; Berücksichtigung der Ablösezahlung als Einkünfte aus Kapitalvermögen

Die Zurechnung von Einkünften erfolgt an denjenigen, der den Tatbestand der Einkünfteerzielung i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 1 EStG erfüllt. Einnahmen aus Kapitalvermögen erzielt derjenige, der die rechtliche und tatsächliche Macht ausübt, das in § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 EStG aufgeführte Kapitalvermögen entgeltlich auf Zeit zur Nutzung zu überlassen. Als Subjekt einer Ausschüttung durch eine GmbH ist demnach regelmäßig der Anteilseigner i.S.d. § 20 Abs. 2a S. 1 und 2 EStG. Einem Gläubiger der Ausschüttung ist diese lediglich für den Fall einkommensteuerlich zuzurechnen, soweit ihm die Dispositionsbefugnis über die Einkunftsquelle obliegt und seine Rechtsposition über die bloße Entgegennahme der Einkünfte hinausgeht.

Tenor

1. Unter Abänderung des Einkommensteuerbescheids 2018 vom 22.06.2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.07.2021 wird die Ablöse für den Vorbehaltsnießbrauch in Höhe von 1.931.520 € als Kapitaleinkünfte der Besteuerung unterworfen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin zu 9/10 und der Beklagte zu 1/10 zu tragen.