Unter Änderung des Bescheides vom 15. Juni 2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. Juni 2021 wird die Einkommensteuer auf 2.537.425 € herabgesetzt. Der Besteuerung wird ein Kursverlust aus Währungsgeschäften in Höhe von 61.939,00 € statt eines Kursgewinns aus Währungsgeschäften in Höhe von 116.168,02 € zu Grunde gelegt.
2.Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3.Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
4.Die Revision wird zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten über den Ansatz von Gewinnen oder Verlusten aus Fremdwährungsgeschäften.
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