FG Hessen - Urteil vom 26.06.2023
3 K 1681/17
Normen:
EStG § 4 Abs. 3;

Einkommensteuerliche Anerkennung eines vom Kläger geltend gemachten Verlusts bei den steuerfreien Einkünften mit Progressionsvorbehalt

FG Hessen, Urteil vom 26.06.2023 - Aktenzeichen 3 K 1681/17

DRsp Nr. 2023/14558

Einkommensteuerliche Anerkennung eines vom Kläger geltend gemachten Verlusts bei den steuerfreien Einkünften mit Progressionsvorbehalt

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein vom Kläger im Streitjahr geltend gemachter Verlust i.H.v. ... €, der in der Anlage AUS bei den steuerfreien Einkünften mit Progressionsvorbehalt erklärt wurde, einkommensteuerlich anzuerkennen ist. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Kläger wird vom Beklagten (das Finanzamt) zuständigkeitshalber zur Einkommensteuer veranlagt. In der Einkommensteuererklärung 2012 erklärte er gewerbliche und selbständige Einkünfte, die zum Teil aus Beteiligungen stammten. Daneben wurde von ihm im Rahmen der ausländischen steuerfreien Einkünfte mit Progressionsvorbehalt ein in A erzielter Verlust in der oben genannten Höhe geltend gemacht.