FG Niedersachsen - Urteil vom 14.12.2022
9 K 87/19
Normen:
EStG § 17 Abs. 4;
Fundstellen:
IWB 2024, 138

Einkommensteuerliche Berücksichtigung des Verlusts aus der Auflösung einer ausländischen Kapitalgesellschaft; Entstehung eines bereits vor abgeschlossener Liquidation einer Kapitalgesellschaft enstandenen Verlusts

FG Niedersachsen, Urteil vom 14.12.2022 - Aktenzeichen 9 K 87/19

DRsp Nr. 2024/589

Einkommensteuerliche Berücksichtigung des Verlusts aus der Auflösung einer ausländischen Kapitalgesellschaft; Entstehung eines bereits vor abgeschlossener Liquidation einer Kapitalgesellschaft enstandenen Verlusts

1. Für die Beurteilung, ob bereits vor abgeschlossener Liquidation einer Kapitalgesellschaft ein Auflösungsverlust im Sinne des § 17 Abs. 4 EStG entstanden ist, ist unbeachtlich, ob die Gesellschaft bei Konkurseröffnung überschuldet oder zahlungsunfähig war. Entscheidend ist, ob die Konkursschuldnerin aktivierungsfähige Wirtschaftsgüter hatte. 2. Es besteht keine Verpflichtung des Gerichts zur Vertagung, wenn die Verhinderung des durch den Kläger zu stellenden ausländischen Zeugen nicht hinreichend und überprüfbar entschuldigt wird und keine Angaben gemacht werden, wann damit zu rechnen ist, dass der Zeuge für eine Aussage zur Verfügung steht.

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 4;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Verlust aus der Auflösung einer ausländischen Kapitalgesellschaft im Sinne des § 17 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 2.498.124,60 € bereits im Jahr 2010 zu berücksichtigen ist.