BFH - Urteil vom 19.11.2014
VIII R 23/11
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
Finanzgericht Baden-Württemberg, vom 19.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5173/08

Einkommensteuerliche Berücksichtigung von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung

BFH, Urteil vom 19.11.2014 - Aktenzeichen VIII R 23/11

DRsp Nr. 2015/13925

Einkommensteuerliche Berücksichtigung von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung

1. Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist grundsätzlich und typisierend davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, letztlich einen Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften, auch wenn sich über längere Zeiträume Werbungskostenüberschüsse ergeben. Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten, wenn besondere Umstände gegen das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht sprechen. 2. Mietverträge unter nahestehenden Personen sind der Besteuerung nicht zugrunde zu legen, wenn die Gestaltung oder die tatsächliche Durchführung nicht dem zwischen Fremden Üblichen entspricht. Von einer nahestehenden Person ist auszugehen, wenn der Steuerpflichtige mit dieser eine über die Jahre hinweg bestehende engste wirtschaftliche und räumliche Verbindung gepflegt hat.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 19. März 2010 5 K 5173/08 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe