BFH - Urteil vom 22.12.2011
III R 69/09
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 2; EStG § 2 Abs. 2; EStG § 16 Abs. 2 Satz 2;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 20.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1180/06 334

Einkommensteuerliche Erfassung von Gewinneinkünften eines Kindes; Steuerliche Berücksichtigung eines aufgrund des Veräußerungszeitpunkts im laufenden Veranlagungszeitraum zu erfassenden gewerblichen Veräußerungsgewinns

BFH, Urteil vom 22.12.2011 - Aktenzeichen III R 69/09

DRsp Nr. 2012/8739

Einkommensteuerliche Erfassung von Gewinneinkünften eines Kindes; Steuerliche Berücksichtigung eines aufgrund des Veräußerungszeitpunkts im laufenden Veranlagungszeitraum zu erfassenden gewerblichen Veräußerungsgewinns

1. Erzielt ein Kind Gewinneinkünfte i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG, sind diese auch im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht nach dem Zuflussprinzip zu erfassen, soweit sich aus den Regeln über die Gewinnermittlung (§ 4 Abs. 1 oder § 5 EStG) ein abweichender Realisationszeitpunkt ergibt.2. Ein gewerblicher Veräußerungsgewinn, der nach § 16 Abs. 2 Satz 2 EStG aufgrund des Veräußerungszeitpunkts im laufenden Veranlagungszeitraum zu erfassen ist, muss nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG bei der Ermittlung der Einkünfte des Kindes für das laufende Kalenderjahr auch dann berücksichtigt werden, wenn er dem Kind tatsächlich erst nach dem laufenden Kalenderjahr zufließt.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 2; EStG § 2 Abs. 2; EStG § 16 Abs. 2 Satz 2;

Gründe

I.

Die für das Streitjahr (2004) zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind die Eltern der im April 1979 geborenen Tochter (T) und des im Mai 1981 geborenen Sohnes (S). Beide Kinder befanden sich während des ganzen Jahres 2004 in Berufsausbildung. S wohnte an seinem Studienort in der Schweiz.