FG Münster - Beschluss vom 17.12.2020
9 V 3073/20 E
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2;
Fundstellen:
DStRE 2021, 1107

Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Gehaltszahlungen als verdeckte Gewinnausschüttungen

FG Münster, Beschluss vom 17.12.2020 - Aktenzeichen 9 V 3073/20 E

DRsp Nr. 2021/1168

Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Gehaltszahlungen als verdeckte Gewinnausschüttungen

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2;

Gründe

Streitig ist, ob die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2016 bis 2018 von der Vollziehung auszusetzen sind. In der Sache ist geht es um die Frage, ob der Antragsgegner Gehaltszahlungen zu Recht als verdeckte Gewinnausschüttungen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG - (vGA) behandelt hat.

Die Antragstellerin ist alleinige Geschäftsführerin, alleinige Gesellschafterin und einzige Mitarbeiterin der im Jahr 2015 gegründeten A (A). Gegenstand des Unternehmens der A ist die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen ...

Ein Geschäftsführeranstellungsvertrag zwischen der A und der Antragstellerin wurde erst mit Datum vom 14.03.2018 mit Wirkung ab dem 01.04.2018 geschlossen. In dem Geschäftsführeranstellungsvertrag heißt es unter § 3 "Bezüge":

"Der Geschäftsführer erhält eine monatliche, im voraus gezahlte Bruttovergütung von 900 Euro zum Ende eines Kalendermonats. Sondervergütungen wie Prämien bei Mehrleistung werden ausbezahlt."

In den Jahren 2016 bis 2018 leistete die A Gehaltszahlungen in folgender Höhe an die Antragstellerin:

2016 2017 2018
Januar 500,00 € 2.800,00 € 3.000,00 €