FG München - Urteil vom 21.03.2023
6 K 1233/20
Normen:
EStG § 9 Abs. 4 S. 3;

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus einem Zeitarbeitsverhältnis

FG München, Urteil vom 21.03.2023 - Aktenzeichen 6 K 1233/20

DRsp Nr. 2024/4868

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus einem Zeitarbeitsverhältnis

Erste Tätigkeitsstätte bei Leiharbeitnehmern

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 4 S. 3;

Gründe

I.

Der Kläger wird beim beklagten Finanzamt mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger war seit dem 23.04.2014 bei der Firma Z (nachfolgend: Zeitarbeit) beschäftigt. Dieses Arbeitsverhältnis war zunächst bis zum 28.11.2014 befristet. Die Befristung wurde bis zum 27.11.2015 verlängert. Ab dem 28.11.2015 bestand ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Zeitarbeit. Das zunächst zeitlich befristete Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Zeitarbeit wurde jeweils vor Ablauf der Befristung ohne Änderung der sonstigen Vereinbarungen verlängert bzw. in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt.

Der Kläger leistete während seines Arbeitsverhältnisses mit der Zeitarbeit folgende Einsätze:

23.04.2014 - 10.10.2014 A
12.11.2014 - 16.11.2014 B
17.11.2014 - 11.01.2015 C
12.01.2015 - 18.01.2015 D
29.01.2015 - 01.02.2015 C
02.02.2015 - 31.03.2015 R
01.04.2015 - 31.08.2018 R