BFH - Urteil vom 27.10.2005
IX R 3/05
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 525
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 21.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2324/01

Einkünfteerzielungsabsicht bei Gebäude unter Denkmalschutz

BFH, Urteil vom 27.10.2005 - Aktenzeichen IX R 3/05

DRsp Nr. 2006/157

Einkünfteerzielungsabsicht bei Gebäude unter Denkmalschutz

1. Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist grundsätzlich und typisierend davon auszugehen, dass der Stpfl. beabsichtigt, letztlich einen Einnahme-Überschuss zu erwirtschaften, auch wenn sich über längere Zeit Werbungskosten-Überschüsse ergeben.2. Die historische Bausubstanz eines vermieteten Gebäudes allein spricht ebenso wenig gegen die typisierende Annahme der Einkünfteerzielungsabsicht wie die denkmalschutzbedingte Unabgeschlossenheit von Wohnungen.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die steuerliche Berücksichtigung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung eines historischen Gutshauses in ...

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), der zusammen mit seiner Ehefrau (der Klägerin) zur Einkommensteuer veranlagt wird, erwarb im Jahr 1991 ein als Baudenkmal eingestuftes Gutshaus aus dem achtzehnten Jahrhundert und im Jahr 1994 den dazugehörenden Park. Park und Gutshaus bilden denkmalschutzrechtlich eine Einheit. Der Kläger renovierte das Anwesen nach Maßgabe des Denkmalschutzes umfassend. Er vermietete das Haus in den Streitjahren (1995 bis 1997) an Erstmieter sowie an Feriengäste und nutzte es zum Teil selbst. In den Jahren 1991 bis 1997 erklärte er ausschließlich negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.