Streitig ist die Frage, ob anteilige Einnahmen des Klägers als Spielbank-Angestellter aus der Verteilung des "Tronc" der Spielbank als "Trinkgelder" (§ 3 Nr. 51 des Einkommensteuergesetzes - EStG - 2004) einkommensteuerfrei sind oder nicht.
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