OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 04.03.2024
3 LA 191/20
Normen:
SchulG § 111 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2; BGB § 203 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 16.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 A 93/18

Hemmung der Verjährung gemeindlicher Schulkostenbeiträge durch Verhandlungen über den Anspruch

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 04.03.2024 - Aktenzeichen 3 LA 191/20

DRsp Nr. 2024/3457

Hemmung der Verjährung gemeindlicher Schulkostenbeiträge durch Verhandlungen über den Anspruch

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 9. Kammer - vom 16. September 2020 wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 124,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

SchulG § 111 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2; BGB § 203 S. 1;

Gründe

Der am 4. November 2020 gestellte und mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2020 begründete Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 27. Mai 2020 ohne weitere mündliche Verhandlung am 16. September 2020 ergangene Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 9. Kammer -, der Beklagten zugestellt am 12. Oktober 2020, bleibt ohne Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.

Das Vorbringen der Beklagten, welches den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Es liegen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 vor (dazu I.). Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § Abs. Nr. (dazu II.) noch weist sie besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne von § Abs. Nr. auf (dazu III.).