FG Nürnberg - Urteil vom 12.04.2016
1 K 1466/14
Normen:
InvZulG 2005 § 1 Abs. 1; InvZulG 2005 § 2 Abs. 1; InvZulG 2005 § 2 Abs. 7;

Einordnung als kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne der Empfehlung der EU-Kommission im Hinblick auf die Höhe der gewährten Investitionszulage

FG Nürnberg, Urteil vom 12.04.2016 - Aktenzeichen 1 K 1466/14

DRsp Nr. 2016/15740

Einordnung als kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne der Empfehlung der EU-Kommission im Hinblick auf die Höhe der gewährten Investitionszulage

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

InvZulG 2005 § 1 Abs. 1; InvZulG 2005 § 2 Abs. 1; InvZulG 2005 § 2 Abs. 7;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin als kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne der Empfehlung der EU-Kommission einzuordnen ist und ihr deshalb die erhöhte Investitionszulage zusteht.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Ihr Unternehmensgegenstand ist die Herstellung und der Vertrieb von Verpackungssystemen aus Kunststoff und sonstigen Materialien. Die Geschäftsanteile werden zu gleichen Teilen von ZZ , seinem Cousin YZ , XZ (Sohn von ZZ ) und WZ (Sohn von YZ ) gehalten. Geschäftsführer sind XZ und WZ .

Die Gesellschafter sind auch die einzigen Kommanditisten der FIRMA 1 . Die FIRMA 1 beschäftigte im Jahr 2004 ca. 450 Mitarbeiter und erzielte einen Umsatz von über 130 Mio. €. Geschäftsführer der FIRMA 1 sind die Z GmbH, deren Geschäftsanteile von der FIRMA 1 gehalten werden, und V . Wegen der weiteren Zusammenhänge der Firmen in der Z gruppe wird auf das Organigramm auf Blatt 111 der InvZul-Akte des Finanzamts verwiesen.