LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 09.01.2024
5 Sa 37/23
Normen:
AÜG § 1 Abs. 1 S. 2; AÜG § 8 Abs. 1 S. 1; AÜG § 13;
Fundstellen:
BB 2024, 563
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 02.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 456/22

Einordnung der Beschäftigung der Klägerin rechtlich als Arbeitnehmerüberlassung; Anspruch auf Erteilung von Auskunft über die Arbeitsbedingungen sowie die Vergütung anderer Beschäftigter

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 09.01.2024 - Aktenzeichen 5 Sa 37/23

DRsp Nr. 2024/2106

Einordnung der Beschäftigung der Klägerin rechtlich als Arbeitnehmerüberlassung; Anspruch auf Erteilung von Auskunft über die Arbeitsbedingungen sowie die Vergütung anderer Beschäftigter

Ein Arbeitnehmer wird nicht deshalb zu einem Leiharbeitnehmer, weil seine direkten Vorgesetzten und die Mehrzahl der Mitarbeiter im Betrieb nicht in einem Arbeitsverhältnis zu der Arbeitgeberin stehen, sondern als Leiharbeitnehmer aus einem anderen (konzernangehörigen) Unternehmen oder als zugewiesene Beamte beschäftigt sind. Der Gleichstellungsgrundsatz des § 8 I AÜG schützt Leiharbeitnehmer vor einer Schlechterstellung gegenüber einem vergleichbaren Stammarbeitnehmer. Er schützt jedoch nicht die Stammarbeitnehmer. Ein Anspruch auf Gewährung des Entgelts der besser vergüteten Leiharbeitnehmer ergibt sich daraus nicht.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 02.02.2023 - 1 Ca 456/22 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AÜG § 1 Abs. 1 S. 2; AÜG § 8 Abs. 1 S. 1; AÜG § 13;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob sich die Beschäftigung der Klägerin rechtlich als Arbeitnehmerüberlassung darstellt und ihr deshalb Auskunft über die Arbeitsbedingungen, insbesondere die Vergütung anderer Beschäftigter zu erteilen ist.

1. 2. 1. 2.