FG Hamburg - Urteil vom 11.07.2023
3 K 188/21
Normen:
ErbStG § 7 Abs. 8;
Fundstellen:
BB 2023, 2006
DStRE 2023, 1199
ZEV 2023, 704

Einordnung der disquotalen Einlage in die ungebundene Kapitalrücklage einer KGaA als ein schenkungsteuerpflichtiger Vorgang

FG Hamburg, Urteil vom 11.07.2023 - Aktenzeichen 3 K 188/21

DRsp Nr. 2023/11927

Einordnung der disquotalen Einlage in die ungebundene Kapitalrücklage einer KGaA als ein schenkungsteuerpflichtiger Vorgang

Die disquotale Einlage eines Kommanditaktionärs gilt nicht nach § 7 Abs. 8 ErbStG als Schenkung zu Gunsten des nicht am Grundkapital beteiligten persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA. Dieser hält keinen Anteil an einer Kapitalgesellschaft im Sinne der Vorschrift, dessen Wert erhöht worden ist. Erhöht sich der Wert der Beteiligung eines phG einer KGaA, der nicht am Grundkapital der Gesellschaft beteiligt ist, dadurch, dass ein anderer Gesellschafter Vermögen in die KGaA einbringt, ohne eine dessen Wert entsprechende Gegenleistung zu erhalten, liegt keine freigebige Zuwendung des einbringenden Gesellschafters an den persönlich haftenden Gesellschafter vor. Wegen der rechtlichen Eigenständigkeit des Gesellschaftsvermögens der KGaA fehlt es unabhängig von der konkreten Ausgestaltung der Satzung an der Vermögensverschiebung zwischen den Gesellschaftern.

Normenkette:

ErbStG § 7 Abs. 8;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die disquotale Einlage in die ungebundene Kapitalrücklage einer KGaA ein schenkungsteuerpflichtiger Vorgang ist.