FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.12.2022
6 K 1990/19
Normen:
EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 2, 3, 4;

Einordnung der Einkünfte aus der Tierzucht und Tierhaltung zu den Einkünften aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft (hier: Pferdehaltung)

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.12.2022 - Aktenzeichen 6 K 1990/19

DRsp Nr. 2024/31

Einordnung der Einkünfte aus der Tierzucht und Tierhaltung zu den Einkünften aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft (hier: Pferdehaltung)

Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören auch die Einkünfte aus der Tierzucht und der Tierhaltung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 2 und 3 EStG), sofern der Betrieb über eine hinreichende Futtergrundlage in Gestalt von landwirtschaftlichen Nutzflächen verfügt. Sind Pferdehaltung und die Produktion von Futtermitteln aufeinander abgestimmt, kann ein einheitlicher landwirtschaftlicher Betrieb vorliegen. Der Annahme einer für die Gewinnerzielungsabsicht erforderlichen erwerbswirtschaftlichen Betätigung kann es jedoch entgegenstehen, dass eine Pferdehaltung nicht über eine reine Freizeitbeschäftigung hinausgeht und nicht entgeltlich einem allgemeinen Kunden- oder Personenkreis angeboten wird. Der Bezug von EU-Fördermitteln bedingt nicht zwangsläufig die Annahme eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des § 13 Abs. 1 EStG.

Tenor

I. Die geänderten Einkommensteuerbescheide 2011, 2012, 2013, 2014 und 2015, jeweils vom 22.07.2016, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.09.2019 werden aufgehoben.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Normenkette:

EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 2, 3, 4;

Tatbestand