I. Die geänderten Einkommensteuerbescheide 2011, 2012, 2013, 2014 und 2015, jeweils vom 22.07.2016, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.09.2019 werden aufgehoben.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
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