Finanzgericht Düsseldorf - 21.1.2010 - 14 K 575/08 G,Zerl,
Einordnung der Einkünfte aus einer Tätigkeit als Insolvenzverwalter als solche aus sonstiger selbstständiger Arbeit; Abgrenzung von zulässiger Mitarbeiterbeschäftigung und gebotener höchstpersönlicher Berufsausübung des Insolvenzverwalters; Beteiligung qualifizierter Mitarbeiter an der Abwicklung der einzelnen Insolvenzverfahren
BFH, Urteil vom 15.12.2010 - Aktenzeichen VIII R 13/10
DRsp Nr. 2011/97801
Einordnung der Einkünfte aus einer Tätigkeit als Insolvenzverwalter als solche aus sonstiger selbstständiger Arbeit; Abgrenzung von zulässiger Mitarbeiterbeschäftigung und gebotener höchstpersönlicher Berufsausübung des Insolvenzverwalters; Beteiligung qualifizierter Mitarbeiter an der Abwicklung der einzelnen Insolvenzverfahren
1. NV: Einkünfte aus einer Tätigkeit als Insolvenzverwalter oder aus der Zwangsverwaltung von Liegenschaften sind, auch wenn sie von Rechtsanwälten erzielt werden, grundsätzlich den Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit i.S. des § 18 Abs.1 Nr. 3 EStG zuzurechnen.2. NV: Dies gilt auch dann, wenn der Insolvenzverwalter oder Zwangsverwalter die Tätigkeit unter Einsatz vorgebildeter Mitarbeiter ausübt, sofern er dabei selbst leitend und eigenverantwortlich tätig bleibt; insoweit sind § 18 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 3 und 4 EStG entsprechend anzuwenden (Aufgabe der Rechtsprechung zur sog. Vervielfältigungstheorie).3. NV: Die Ausübung der Insolvenzverwaltung an drei Standorten unter Beschäftigung von drei gleichermaßen wie der Insolvenzverwalter qualifizierten Angestellten allein begründet grundsätzlich keine Zweifel an leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit des Insolvenzverwalters.
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