BFH - Urteil vom 15.12.2010
VIII R 13/10
Normen:
AO § 163 ; AO § 184 Abs. 2 ; EStG § 15 Abs. 2 ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH-anhängig [anhängig] - Liste 2010/04/20
BFH-anhängig [erledigt] - Liste 2011/07/20
Vorinstanzen:
Finanzgericht Düsseldorf - 21.1.2010 - 14 K 575/08 G,Zerl,

Einordnung der Einkünfte aus einer Tätigkeit als Insolvenzverwalter als solche aus sonstiger selbstständiger Arbeit; Abgrenzung von zulässiger Mitarbeiterbeschäftigung und gebotener höchstpersönlicher Berufsausübung des Insolvenzverwalters; Beteiligung qualifizierter Mitarbeiter an der Abwicklung der einzelnen Insolvenzverfahren

BFH, Urteil vom 15.12.2010 - Aktenzeichen VIII R 13/10

DRsp Nr. 2011/97801

Einordnung der Einkünfte aus einer Tätigkeit als Insolvenzverwalter als solche aus sonstiger selbstständiger Arbeit; Abgrenzung von zulässiger Mitarbeiterbeschäftigung und gebotener höchstpersönlicher Berufsausübung des Insolvenzverwalters; Beteiligung qualifizierter Mitarbeiter an der Abwicklung der einzelnen Insolvenzverfahren

1. NV: Einkünfte aus einer Tätigkeit als Insolvenzverwalter oder aus der Zwangsverwaltung von Liegenschaften sind, auch wenn sie von Rechtsanwälten erzielt werden, grundsätzlich den Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit i.S. des § 18 Abs.1 Nr. 3 EStG zuzurechnen. 2. NV: Dies gilt auch dann, wenn der Insolvenzverwalter oder Zwangsverwalter die Tätigkeit unter Einsatz vorgebildeter Mitarbeiter ausübt, sofern er dabei selbst leitend und eigenverantwortlich tätig bleibt; insoweit sind § 18 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 3 und 4 EStG entsprechend anzuwenden (Aufgabe der Rechtsprechung zur sog. Vervielfältigungstheorie). 3. NV: Die Ausübung der Insolvenzverwaltung an drei Standorten unter Beschäftigung von drei gleichermaßen wie der Insolvenzverwalter qualifizierten Angestellten allein begründet grundsätzlich keine Zweifel an leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit des Insolvenzverwalters.