BFH - Urteil vom 23.11.2023
VI R 9/21
Normen:
AFBG § 10 Abs. 1 S. 1; AFBG § 12 Abs. 1; AFBG § 13b Abs. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BB 2024, 405
DStR 2024, 355
StX 2024, 116
NWB 2024, 580
DB 2024, 558
NJW 2024, 783
StuB 2024, 195
DStRE 2024, 310
BFH/NV 2024, 449
DZWIR 2024, 234
RdW 2024, 270
FA 2024, 124
FR 2024, 430
NZA 2024, 606
RdW 2024, 369
RdW 2024, 496
EStB 2024, 205
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 31.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 47/20

Einordnung des allein vom Bestehen der Abschlussprüfung abhängigen Darlehensteilerlasses bei der beruflichen Aufstiegsfortbildung als Ersatz von Werbungskosten aus in der Erwerbssphäre liegenden Gründen; Arbeitslohn bei Teilerlass eines nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz geförderten Darlehens

BFH, Urteil vom 23.11.2023 - Aktenzeichen VI R 9/21

DRsp Nr. 2024/2017

Einordnung des allein vom Bestehen der Abschlussprüfung abhängigen Darlehensteilerlasses bei der beruflichen Aufstiegsfortbildung als Ersatz von Werbungskosten aus in der Erwerbssphäre liegenden Gründen; Arbeitslohn bei Teilerlass eines nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz geförderten Darlehens

Der allein vom Bestehen der Abschlussprüfung abhängige Darlehensteilerlass bei der beruflichen Aufstiegsfortbildung ist Ersatz von Werbungskosten aus in der Erwerbssphäre liegenden Gründen und führt daher zu Arbeitslohn.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 31.03.2021 - 14 K 47/20 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

AFBG § 10 Abs. 1 S. 1; AFBG § 12 Abs. 1; AFBG § 13b Abs. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Ehegatten und wurden für das Streitjahr (2018) zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Die Klägerin ist bei der (X-AG) in Z angestellt und erzielt aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.