BFH - Urteil vom 26.08.2010
I R 53/09
Normen:
EStG § 50d; DBA-Österreich Art. 3 Abs. 2; DBA-Österreich Art. 10 Abs. 3; DBA-Österreich Art. 11;
Fundstellen:
BStBl II 2019, 147
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 30.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2375/06

Einordnung von Einkünften einer Bank als Gewinnbeteiligung i.R.d. österreichischen Doppelbesteuerungsabkommens bei Übernahme von Genusscheinen mit gewinnabhängiger Verzinsung

BFH, Urteil vom 26.08.2010 - Aktenzeichen I R 53/09

DRsp Nr. 2010/20469

Einordnung von Einkünften einer Bank als Gewinnbeteiligung i.R.d. österreichischen Doppelbesteuerungsabkommens bei Übernahme von Genusscheinen mit gewinnabhängiger Verzinsung

Eine Gewinnbeteiligung i.S. des Art. 11 Abs. 2 DBA-Österreich 2000 kann bei der Übernahme von Genussscheinen einer Bank auch darin liegen, dass die vereinbarte Ausschüttung im Falle eines Bilanzverlusts der Bank unterbleiben soll.

Normenkette:

EStG § 50d; DBA-Österreich Art. 3 Abs. 2; DBA-Österreich Art. 10 Abs. 3; DBA-Österreich Art. 11;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) die auf ihre Einkünfte aus drei Genussscheinen der L-Bank, einer deutschen Landesbank, einbehaltenen und abgeführten Abzugsteuern nach § 50d des Einkommensteuergesetzes (EStG 2002) zu erstatten sind.

Die Klägerin ist eine in Österreich ansässige Bank. Sie hielt in den Jahren 2003 und 2004 drei (Namens-)Genussscheine der L-Bank mit den Nrn. 1, 2 und 3, deren Laufzeit begrenzt war.