BGH - Beschluss vom 20.04.2023
I ZB 83/22
Normen:
ZPO § 233 S. 1; ZPO § 517; ZPO § 519 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2023, 1409
DB 2023, 1474
WRP 2023, 971
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 15.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 94/20
KG, vom 13.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 23/22

Einreichnung einer Rechtsmittelschrift beim unzuständigen Ausgangsgericht durch eine Partei; Ausführung der richterlichen Verfügung der Weiterleitung des Schriftsatzes an das Rechtsmittelgericht am darauf folgenden Werktag durch die Geschäftsstelle

BGH, Beschluss vom 20.04.2023 - Aktenzeichen I ZB 83/22

DRsp Nr. 2023/7390

Einreichnung einer Rechtsmittelschrift beim unzuständigen Ausgangsgericht durch eine Partei; Ausführung der richterlichen Verfügung der Weiterleitung des Schriftsatzes an das Rechtsmittelgericht am darauf folgenden Werktag durch die Geschäftsstelle

Reicht eine Partei eine Rechtsmittelschrift beim unzuständigen Ausgangsgericht ein, so entspricht es regelmäßig dem ordentlichen Geschäftsgang, dass die Geschäftsstelle die richterliche Verfügung der Weiterleitung des Schriftsatzes an das Rechtsmittelgericht am darauf folgenden Werktag ausführt. Die Partei hat darzulegen und glaubhaft zu machen, dass sie wegen eines davon abweichenden üblichen Geschäftsgangs am Ausgangsgericht darauf vertrauen durfte, die richterliche Verfügung werde noch am selben Tag umgesetzt (Fortführung von BGH, Beschluss vom 12. Mai 2016 - IX ZB 75/15, NJOZ 2016, 1582 [juris Rn. 15]).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Kammergerichts - 10. Zivilsenat - vom 13. September 2022 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 27.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 233 S. 1; ZPO § 517; ZPO § 519 Abs. 1;

Gründe