BFH - Beschluss vom 07.11.2011
VII B 77/11
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 24.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2256/08

Einreihung einer als Borofloatwafer bezeichneten Ware in die Unterpos. 9026 90 00 KN

BFH, Beschluss vom 07.11.2011 - Aktenzeichen VII B 77/11

DRsp Nr. 2012/115

Einreihung einer als "Borofloatwafer" bezeichneten Ware in die Unterpos. 9026 90 00 KN

Gründe

I. Auf Antrag der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erteilte die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt X unter dem 17. Juli 2006 eine verbindliche Zolltarifauskunft für eine als "Borofloatwafer" bezeichnete Ware, mit der diese als feuerpoliertes Borsilikatglas zur Herstellung von Sensoren für biologische Anwendungen in Form mikromechanischer Systeme in die Unterpos. 7006 00 90 der Kombinierten Nomenklatur (KN) eingereiht wurde. Bei der Ware handelt es sich um ein beidseitig poliertes Borsilikatglas, sog. Floatglas, in Form einer Scheibe mit einem Durchmesser von 150 mm und einer Dicke von 0,47 mm, mit abgerundeter Kante sowie einer strukturierten Oberfläche (Kanäle und Löcher), die im Betrieb der Klägerin durch die Verbindung mit einem Siliziumwafer im sog. Anodic-Bonding-Verfahren zu Sensoren weiterverarbeitet werden, die Teile von Instrumenten zur Durchflussmengenmessung im medizinischen Bereich sind.