FG Hamburg - Urteil vom 25.09.2023
4 K 22/20
Normen:
VO (EU) Nr. § 952/2013 Art. 101; Anm. 1 zu Kap. 90 KN;

Einreihung verschiedener Produkte im Rahmen der Ermittlung von Einfuhrabgaben

FG Hamburg, Urteil vom 25.09.2023 - Aktenzeichen 4 K 22/20

DRsp Nr. 2024/4194

Einreihung verschiedener Produkte im Rahmen der Ermittlung von Einfuhrabgaben

1. Für die zollrechtliche Tarifierung darf auf den sich aus den objektiven Merkmalen und Eigenschaften ergebenden Verwendungszweck einer Ware nur dann abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird. Für eine Einreihung in Zweckpositionen der Kombinierten Nomenklatur kommt es zudem darauf an, dass die in der fraglichen Position genannte Verwendung die wesentliche Zweckbestimmung dieses Erzeugnisses ist. Bestehen für ein Erzeugnis mehrere mögliche Verwendungszwecke, dann sind rein theoretische Möglichkeiten nicht einreihungsrelevant. 2. Bei der geforderten Verwendungseignung kommt es nicht auf den Verwendungszweck an, den der Zollbeteiligte seiner Ware beimisst oder für den er sie bestimmt hat. Maßgebend ist für die zolltarifliche Einordnung die objektive Beschaffenheit anhand der an der Ware feststellbaren Merkmale und Eigenschaften. 3. Wenn der Zolltarif keine besondere Regelung trifft, genügt es, dass ein Sachverständiger mit den ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware ihre Zweckbestimmung erkennen kann.