BFH - Urteil vom 17.08.2010
VIII R 42/07
Normen:
EStG § 4 Abs. 4a; StBereinG 1999 i.d.F.;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 19.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 5373/04

Einschränkung des Schuldzinsenabzugs nach § 4 Abs. 4a Einkommensteuergesetz (EStG) aufgrund von Überentnahmen nur in den Vorjahren und nicht im Veranlagungszeitraum

BFH, Urteil vom 17.08.2010 - Aktenzeichen VIII R 42/07

DRsp Nr. 2010/17381

Einschränkung des Schuldzinsenabzugs nach § 4 Abs. 4a Einkommensteuergesetz (EStG) aufgrund von Überentnahmen nur in den Vorjahren und nicht im Veranlagungszeitraum

Eine Hinzurechnung nicht abziehbarer Schuldzinsen aufgrund von Überentnahmen nach § 4 Abs. 4a EStG ist auch dann vorzunehmen, wenn im Veranlagungszeitraum keine Überentnahme vorliegt, sich aber ein Saldo aufgrund von Überentnahmen aus den Vorjahren ergibt.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4a; StBereinG 1999 i.d.F.;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Hinzurechnung von Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Steuerberater und erzielt Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Seinen Gewinn ermittelt er seit 1996 durch Bestandsvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG).

Zum 31. Dezember 1998 war das Kapitalkonto negativ. In den Veranlagungszeiträumen 1999 bis 2001 erwirtschaftete der Kläger folgende Gewinne und tätigte folgende Einlagen sowie Entnahmen:

Veranlagungszeitraum Einlagen Entnahmen Gewinn
1999 10.290 DM 154.942 DM 90.693 DM
2000 7.237 DM 168.323 DM 128.482 DM
2001 9.797 DM 169.507 DM 164.468 DM

Im Streitjahr 2001 betrugen die betrieblichen, nicht auf Investitionsdarlehen entfallenden, Schuldzinsen 74.111 DM.