I.
Die Beteiligten streiten um die Hinzurechnung von Schuldzinsen nach §
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Steuerberater und erzielt Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Seinen Gewinn ermittelt er seit 1996 durch Bestandsvergleich (§
Zum 31. Dezember 1998 war das Kapitalkonto negativ. In den Veranlagungszeiträumen 1999 bis 2001 erwirtschaftete der Kläger folgende Gewinne und tätigte folgende Einlagen sowie Entnahmen:
Veranlagungszeitraum | Einlagen | Entnahmen | Gewinn |
1999 | 10.290 DM | 154.942 DM | 90.693 DM |
2000 | 7.237 DM | 168.323 DM | 128.482 DM |
2001 | 9.797 DM | 169.507 DM | 164.468 DM |
Im Streitjahr 2001 betrugen die betrieblichen, nicht auf Investitionsdarlehen entfallenden, Schuldzinsen 74.111 DM.
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