BGH - Urteil vom 26.04.2023
VIII ZR 239/21
Normen:
BGB § 134; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; AVB-FernwärmeV (in der vom 12.11.2010 bis zum 04.10.2021 geltenden Fassung) § 24 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 12.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 58 O 112/19
KG, vom 29.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 1151/20

Einseitige Einbeziehung einer Preisanpassungsklausel des Arbeitspreises in den Wärmelieferungsvertrag durch das Energieversorgungsunternehmen

BGH, Urteil vom 26.04.2023 - Aktenzeichen VIII ZR 239/21

DRsp Nr. 2023/7186

Einseitige Einbeziehung einer Preisanpassungsklausel des Arbeitspreises in den Wärmelieferungsvertrag durch das Energieversorgungsunternehmen

1. Ist in einem Wärmelieferungsvertrag eine Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis nach § 134 BGB unwirksam, hat dies nicht zugleich die Unwirksamkeit auch der den Bereitstellungspreis betreffenden Anpassungsklausel zur Folge.2. Der Kunde eines Wärmeversorgers kann die Unwirksamkeit der auf der Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis beruhenden Preiserhöhungen nur insoweit geltend machen, als er diese innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, geltend gemacht hat.3. Ein Fernwärmeversorgungsunternehmen ist gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVB-FernwärmeV berechtigt und, soweit das Kundeninteresse dies erfordert, sogar verpflichtet, eine von ihm gegenüber Endkunden verwendete, von Vertragsbeginn an unwirksame oder ab einem bestimmten Zeitpunkt danach unwirksam gewordene Preisänderungsklausel auch während des laufenden Versorgungsverhältnisses mit Wirkung für die Zukunft einseitig anzupassen, wenn und soweit dadurch sichergestellt wird, dass die Klausel den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entspricht.

Tenor