BGH - Urteil vom 26.04.2023
VIII ZR 269/21
Normen:
AVBFernwärmeV § 24 Abs. 4 S. 1; BGB § 134; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 04.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 188/19
KG, vom 26.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 27 U 1115/20

Einseitige Einfügung einer Preisanpassungsklausel des Arbeitspreises in den Wärmelieferungsvertrag durch das Energieversorgungsunternehmen; Inhaltliche Unangemessenheit der Klausel

BGH, Urteil vom 26.04.2023 - Aktenzeichen VIII ZR 269/21

DRsp Nr. 2023/7393

Einseitige Einfügung einer Preisanpassungsklausel des Arbeitspreises in den Wärmelieferungsvertrag durch das Energieversorgungsunternehmen; Inhaltliche Unangemessenheit der Klausel

1. Die Unwirksamkeit einer Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis nach § 134 BGB hat nicht zugleich die Unwirksamkeit auch der den Bereitstellungspreis betreffenden Anpassungsklausel zur Folge.2. Auch bei Fernwärmelieferungsverträgen, bei denen der Kunde längere Zeit Preiserhöhungen unbeanstandet hingenommen hat und nun auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht, kann der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat.