BGH - Urteil vom 20.12.2023
VIII ZR 309/21
Normen:
BGB § 134; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; AVBFernwärmeV § 24 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 13.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen O 49/19
KG, vom 14.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 21 U 24/21

Einseitige Einführung einer Preisanpassungsklausel hinsichtlich des Arbeitspreises in den Wärmelieferungsvertrag durch ein Energieversorgungsunternehmen

BGH, Urteil vom 20.12.2023 - Aktenzeichen VIII ZR 309/21

DRsp Nr. 2024/2458

Einseitige Einführung einer Preisanpassungsklausel hinsichtlich des Arbeitspreises in den Wärmelieferungsvertrag durch ein Energieversorgungsunternehmen

1. Auch bei Fernwärmelieferungsverträgen, bei denen der Kunde längere Zeit Preiserhöhungen unbeanstandet hingenommen hat und nun auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht, kann der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat. 2. Ein Fernwärmeversorgungsunternehmen ist gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV berechtigt und, soweit das Kundeninteresse dies erfordert, sogar verpflichtet, eine von ihm gegenüber Endkunden verwendete von Vertragsbeginn an unwirksame oder ab einem bestimmten Zeitpunkt danach unwirksam gewordene Preisänderungsklausel auch während des laufenden Versorgungsverhältnisses mit Wirkung für die Zukunft einseitig anzupassen, wenn und soweit dadurch sichergestellt wird, dass die Klausel den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entspricht.