FG München - Urteil vom 14.12.2011
10 K 3113/09
Normen:
AO § 355 Abs. 1; AO § 110 Abs. 1; AO § 110 Abs. 2;

Einspruch und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Vermerk auf Überweisungsträger Zahlung unter Vorbehalt

FG München, Urteil vom 14.12.2011 - Aktenzeichen 10 K 3113/09

DRsp Nr. 2012/6042

Einspruch und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Vermerk auf Überweisungsträger „Zahlung unter Vorbehalt”

1. In dem Vermerk „Zahlung unter Vorbehalt” auf dem Überweisungsträger über den Rückzahlungsbetrag kann kein Einspruch gesehen werden. Dieser Vermerk ist daher regelmäßig nur dahingehend auszulegen, dass er allenfalls die Ankündigung eines Rechtsbehelfs darstellt. 2. Maßgebend für die Beurteilung, ob ein Verschulden vorliegt oder zu verneinen ist, ist der Sachverhalt, der – unbeschadet nachträglicher Erläuterungen oder Ergänzungen dieses Sachverhalts – innerhalb der Einmonatsfrist des § 110 Abs. 2 AO dargelegt wird.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 355 Abs. 1; AO § 110 Abs. 1; AO § 110 Abs. 2;

Gründe

Streitig ist, ob ein Einspruch fristgemäß erhoben wurde.

I.