Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 12.12.2018 ist wirkungslos.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 5.575,00 Euro festgesetzt.
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 125 Abs. 1 Satz 1,
Die Kostenentscheidung beruht auf §
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