OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.01.2024
4 A 239/19
Normen:
VwGO § 125 Abs. 1 S. 1; VwGO § 87;
Fundstellen:
GewArch 2024, 154
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 3148/17

Einstellung des Verfahrens nach übereinstimmender Erledigungserklärung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.01.2024 - Aktenzeichen 4 A 239/19

DRsp Nr. 2024/756

Einstellung des Verfahrens nach übereinstimmender Erledigungserklärung

Notwendig ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren nur dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeiten der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1.10.2009 - 6 B 14.09 -).

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 12.12.2018 ist wirkungslos.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 5.575,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 125 Abs. 1 S. 1; VwGO § 87;

Gründe

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 1 und 3, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Das angefochtene Urteil ist für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO und folgt der Kostenübernahmeerklärung der Beklagten.