BGH - Beschluss vom 11.11.2015
1 StR 96/15
Normen:
StPO § 206a Abs. 1; StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; AO § 370 Abs. 1 Nr. 2; StGB § 78 Abs. 3 Nr. 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 526
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 02.10.2014

Einstellung des Verfahrens wegen Steuerhinterziehung aufgrund eines Verfahrenshindernissses

BGH, Beschluss vom 11.11.2015 - Aktenzeichen 1 StR 96/15

DRsp Nr. 2015/20996

Einstellung des Verfahrens wegen Steuerhinterziehung aufgrund eines Verfahrenshindernissses

Die für die Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO maßgebliche fünfjährige Verjährungsfrist beginnt bei der Umsatzsteuerhinterziehung zu diesem Zeitpunkt zu laufen, zu dem die Umsatzsteuererklärung spätestens abzugeben war.

Tenor

1.

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 2. Oktober 2014

a)

aufgehoben, soweit die Angeklagte im Fall B.II.9. der Urteilsgründe wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden ist; insoweit wird das Verfahren eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b)

im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte der Steuerhinterziehung in 14 Fällen schuldig ist.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.

Die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels trägt die Angeklagte.

Normenkette:

StPO § 206a Abs. 1; StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; AO § 370 Abs. 1 Nr. 2; StGB § 78 Abs. 3 Nr. 4;

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in 15 Fällen unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Krefeld vom 21. Januar 2013 (Az. ) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die mit der Sachrüge begründete Revision der Angeklagten.