OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.01.2011
19 B 1199/10
Normen:
AO -SF § 15; AO -SF § 16;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, vom 17.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 L 517/10

Einstellung des Verfahrens zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs und der Dauerwirkung eines Förderverwaltungsakts

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.01.2011 - Aktenzeichen 19 B 1199/10

DRsp Nr. 2023/14450

Einstellung des Verfahrens zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs und der Dauerwirkung eines Förderverwaltungsakts

Die Entscheidung über den sonderpädagogischen Förderbedarf und den schulischen Förderort ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, für dessen gerichtliche Überprüfung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten tatsacheninstanzlichen Entscheidung abzustellen ist (wie OVG NRW, Beschluss vom 4. Juni 2010 - 19 E 259/10 -, juris, Rn. 6).

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 17.8.2010 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

AO -SF § 15; AO -SF § 16;

Gründe

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das Verfahren nach §§ 87 a Abs. 1 und 3, 92 Abs. 3 Satz 1, 125 Abs. 1 VwGO durch den Berichterstatter einzustellen. Die erstinstanzliche Entscheidung ist wirkungslos (§ 173 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung).