OLG Köln - Beschluss vom 03.06.2015
2 Wx 117/15
Normen:
GmbHG § 39 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2015, 12
FGPrax 2015, 165
GmbHR 2015, 1156
MDR 2015, 903
NJW-RR 2016, 363
ZIP 2015, 1831
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 13.03.2015

Eintragung der Abberufung eines nicht voreingetragenen Geschäftsführers im Handelsregister

OLG Köln, Beschluss vom 03.06.2015 - Aktenzeichen 2 Wx 117/15

DRsp Nr. 2015/11193

Eintragung der Abberufung eines nicht voreingetragenen Geschäftsführers im Handelsregister

Auch die Abberufung eines nicht voreingetragenen Geschäftsführers ist eine anmeldepflichtige Änderung im Sinne des § 39 Abs. 1 GmbHG. Mit der entsprechenden Eintragung im Handelsregister wird nicht zugleich verlautbart, dass der Abberufene zuvor Geschäftsführer gewesen sei.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts - Registergerichts - Köln vom 13.03.2015, erlassen am 16.03.2015, - HRB ....... - aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, den Vollzug von Punkt 2. der Anmeldung vom 23.01.2015 nicht wegen der fehlenden Voreintragung des Herrn M. R. Sch. als Geschäftsführer abzulehnen.

Normenkette:

GmbHG § 39 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 2. ist im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB ....... verzeichnet; die Beteiligte zu 1. ist als deren einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführerin eingetragen.