Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Februar 2022 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
I.
Die Antragstellerin, eine GmbH, ist alleinige Gesellschafterin der E. GmbH. Beide Gesellschaften schlossen im März 2020 einen Gewinnabführungsvertrag, durch den sich die E. GmbH verpflichtete, ihren gesamten Gewinn an die Antragstellerin abzuführen. Die Gesellschafter der Antragstellerin und der E. GmbH beschlossen im Mai 2020 bzw. Juni 2020 die Zustimmung zum Gewinnabführungsvertrag, der am 5. August 2020 im Handelsregister der E. GmbH eingetragen wurde.
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