OLG München - Beschluss vom 30.11.2015
34 Wx 70/15
Normen:
GBO § 39 Abs. 1, § 47 Abs. 2 Satz 2; BGB § 899a;
Fundstellen:
DStR 2016, 14
MDR 2016, 168
ZIP 2016, 269
Vorinstanzen:
AG Landshut, vom 11.02.2015

Eintragung eines identitätswahrenden Formwechsels einer BGB-Gesellschaft in eine GmbH & Co. KG im Grundbuch

OLG München, Beschluss vom 30.11.2015 - Aktenzeichen 34 Wx 70/15

DRsp Nr. 2016/1573

Eintragung eines identitätswahrenden Formwechsels einer BGB -Gesellschaft in eine GmbH & Co. KG im Grundbuch

BGB § 899a Ein identitätswahrender Formwechsel einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine GmbH & Co. KG hat nur eine Richtigstellung des Grundbuchs zur Folge. Der Voreintragung der GmbH als aufgenommener Gesellschafter bedarf es nicht (Anschluss an OLG Saarbrücken vom 22.3.2010, 5 W 78/10, [...]).

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 5 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Landshut - Grundbuchamt - vom 11. Februar 2015 aufgehoben.

Normenkette:

GBO § 39 Abs. 1, § 47 Abs. 2 Satz 2; BGB § 899a;

Gründe

I.

Im Grundbuch ist als Eigentümerin von Grundbesitz eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), bestehend aus den Beteiligten zu 2 bis 5, eingetragen. Diese war als sogenannte Familien-GbR zum Zweck des Haltens und Verwaltens von Vermögen, insbesondere von Grundvermögen errichtet. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind zudem Geschäftsführer der B. GmbH. Unter Beitritt der GmbH wurde die bestehende GbR in die B. GmbH & Co. KG (Beteiligte zu 1) umgewandelt und diese am 9.1.2015 im Handelsregister eingetragen.