BGH - Urteil vom 19.07.2010
II ZR 57/09
Normen:
BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 739; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4;
Fundstellen:
DZWIR 2010, 512
JuS 2011, 73
NJW-RR 2010, 1401
NZM 2010, 718
WM 2010, 1655
ZIP 2010, 1637
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 08.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 51 S 126/08
AG Berlin-Charlottenburg, vom 24.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 223 C 73/07

Eintritt der Fälligkeit des Verlustausgleichsanspruchs der GbR bei Fehlen einer Abfindungsbilanz; Beginn der Verjährungsfrist bei Kenntnis oder Kennenmüssen der Gesellschaft von der mangelnden Deckung der gemeinschaftlichen Schulden und der Einlagen durch das Gesellschaftsvermögen

BGH, Urteil vom 19.07.2010 - Aktenzeichen II ZR 57/09

DRsp Nr. 2010/14824

Eintritt der Fälligkeit des Verlustausgleichsanspruchs der GbR bei Fehlen einer Abfindungsbilanz; Beginn der Verjährungsfrist bei Kenntnis oder Kennenmüssen der Gesellschaft von der mangelnden Deckung der gemeinschaftlichen Schulden und der Einlagen durch das Gesellschaftsvermögen

a) Das Fehlen einer Abfindungsbilanz hindert den Eintritt der Fälligkeit des Verlustausgleichsanspruchs der BGB -Gesellschaft nicht. b) Für die subjektiven Voraussetzungen des Beginns der Verjährungsfrist genügt es, wenn die Gesellschaft - neben der Kenntnis des Ausscheidens - auch ohne exakte Berechnung in einer Auseinandersetzungsbilanz wusste oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte wissen müssen, dass das Gesellschaftsvermögen zur Deckung der gemeinschaftlichen Schulden und der Einlagen nicht ausreicht.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 51 des Landgerichts Berlin vom 8. Januar 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 739; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4;

Tatbestand

"1. 4. 5. 7.