OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 05.11.2015
3 U 122/15
Normen:
BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 28.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 300/04

Eintrittspflicht der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung einer als Treuhandkommanditistin einer Fondsgesellschaft fungierenden Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wegen Verletzung von Hinweispflichten gegenüber Kapitalanlegern

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 05.11.2015 - Aktenzeichen 3 U 122/15

DRsp Nr. 2018/200

Eintrittspflicht der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung einer als Treuhandkommanditistin einer Fondsgesellschaft fungierenden Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wegen Verletzung von Hinweispflichten gegenüber Kapitalanlegern

Der Vermögensschadenhaftpflichtversicherer einer als Treuhandkommanditistin einer Fondsgesellschaft fungierenden Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist hinsichtlich Schadensersatzansprüchen von Kapitalanlegern wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten jedenfalls dann nicht eintrittspflichtig, wenn die Geschäftsführer der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Zeitpunkt des Beitritts des jeweiligen Kapitalanlegers wussten, dass die Prospektangaben über die Höhe gezahlter Kapitalvermittlungsprovisionen unzutreffend waren.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 28. Mai 2015 verkündete Urteil des Landgerichts Wiesbaden wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für die zweite Instanz wird auf 25.126,50 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1;

Gründe