Elektrofahrzeuge/E-Bikes: Wie sind die Bemessungsgrundlagen für die private Nutzung jetzt zu ermitteln?

Das BMF hat sich kürzlich erstmals zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Elektrofahrzeugen, Hybridelektrofahrzeugen und (Elektro-)Fahrrädern geäußert (BMF-Schreiben v. 07.02.2022 - III C 2 - S 7300/19/10004 :001). Selbst bei gleichen Sachverhalten müssen für die private Nutzung verschiedene Bemessungsgrundlagen für die Umsatzsteuer und die Lohnsteuer ermittelt werden. Wenn Umsatzsteuer und Ertragsteuer getrennte Wege gehen, bedeutet das i.d.R. erhöhten administrativen Aufwand für die Unternehmen. Wir zeigen, wie Sie Ihre Mandanten jetzt bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten unterstützen können.

Zuordnung zum Unternehmensvermögen

Erwirbt ein Unternehmer ein Fahrzeug, um es sowohl für seine unternehmerischen als auch für unternehmensfremde (private) Zwecke zu verwenden, kann er das Fahrzeug ganz, gar nicht oder auch teilweise dem Unternehmen zuordnen. Ein Vorsteuerabzug kann sich für ihn nur insoweit ergeben, als er das Fahrzeug dem Unternehmen tatsächlich zugeordnet hat.

Unentgeltliche Wertabgabe

Ist das Fahrzeug dem Unternehmen zugeordnet worden, ist dessen unternehmensfremde (private) Nutzung als unentgeltliche Wertabgabe zu besteuern (§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG). Dabei kann - neben anderen Methoden zur Wertermittlung - von den für ertragsteuerliche Zwecke nach der sogenannten 1-%-Regelung ermittelten Beträgen ausgegangen werden (vgl. auch Abschn. 15.23 Abs. 5 UStAE).