BAG - Urteil vom 20.05.2008
9 AZR 219/07
Normen:
EG Art. 234 ; Richtlinie 2003/88/EG Art. 7 ; Richtlinie 96/34/EG, Vereinbarung der europäischen Sozialpartner über Elternurlaub vom 14. Dezember 1995 Paragraph 2; Richtlinie 76/207/EWG i.d.F. der Richtlinie 2002/73/EG Art. 2 ; GG Art. 3 ; BEEG § 17 § 27 ; BErzGG § 17 ; BGB § 242 § 286 § 288 ; BUrlG § 1 § 3 § 4 § 5 § 7 § 11 § 13 ; ZPO § 269 § 308 ; Manteltarifvertrag für die kaufmännischen und technischen Angestellten und Meister in der Bekleidungsindustrie in Westfalen (vom 27. April 1971 i.d.F. vom 17. Januar 1997) § 18 ;
Fundstellen:
AP Nr. 12 zu § 17 BErzGG
AuA 2008, 431
AuA 2009, 181
AuR 2008, 226
AuR 2008, 404
BAG-Pressemitteilung Nr. 40/08
BAGE 126, 352
DB 2008, 2258
FamRZ 2008, 2197
MDR 2008, 1403
NZA 2008, 1237
ZInsO 2008, 1336
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 17.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 997/06

Elternzeit; Urlaub - Urlaubsabgeltung bei zweiter Elternzeit

BAG, Urteil vom 20.05.2008 - Aktenzeichen 9 AZR 219/07

DRsp Nr. 2008/11680

Elternzeit; Urlaub - Urlaubsabgeltung bei zweiter Elternzeit

Der vor einer ersten Elternzeit entstandene Anspruch auf Erholungsurlaub wird nach § 17 Abs. 2 BErzGG auf die Zeit nach einer weiteren Elternzeit übertragen, die sich unmittelbar an die frühere Elternzeit anschließt. Der Senat gibt seine entgegenstehende bisherige Rechtsprechung auf.Orientierungssätze:1. Der vor einer ersten Elternzeit entstandene Anspruch auf Erholungsurlaub wird nach § 17 Abs. 2 BErzGG auf die Zeit nach einer weiteren Elternzeit übertragen, die sich unmittelbar an die frühere Elternzeit anschließt. Der Senat gibt seine entgegenstehende bisherige Rechtsprechung auf.2. Die Pflicht zur späteren Gewährung des Erholungsurlaubs folgt schon aus der einfach-gesetzlichen Auslegung des seit 1. Januar 2007 aufgehobenen, für Altfälle jedoch weiter anzuwendenden § 17 Abs. 2 BErzGG. Jedenfalls ist die Vorschrift in dieser Weise verfassungs- und gemeinschaftsrechtskonform auszulegen. Für die Neuregelung in § 17 Abs. 2 BEEG gilt Entsprechendes.3. Endet das Arbeitsverhältnis während der späteren Elternzeit oder wird es im Anschluss an sie nicht fortgesetzt, wandelt sich der nach § 17 Abs. 2 BErzGG/BEEG übertragene Urlaubsanspruch nach § 17 Abs. 3 BErzGG/BEEG in einen Abgeltungsanspruch um.

Normenkette:

EG Art. 234 ; Richtlinie 2003/88/EG Art. 7 ;