Ausgabe 11/2020
Arbeitshilfe
Mandantenmerkblatt Kassenführung 2020 (inkl. Checkliste)

Empfehlungen zur Vorbereitung auf verstärkte Kassenprüfungen in 2021

Bevor das Prüffeld Kasse in der Betriebsprüfung zum Problem wird, sollten sich Mandant und steuerlicher Berater die Frage stellen: Wie können Fehler in der Kassenführung vermieden werden? Mit diesem Beitrag geben wir aktuelle Hinweise für die Praxis.

Diese Anforderungen müssen Kassensysteme erfüllen

Nach § 147 Abs. 2 Nr. 2 AO müssen elektronisch erzeugte Unterlagen auch elektronisch lesbar sein und - im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung - in einem maschinell auswertbaren Format vorliegen. In diesem Zusammenhang wurde eine Übergangsregelung für solche elektronischen Registrierkassen eingeführt, die die vorgenannten gesetzlichen Anforderungen noch nicht erfüllten. Demnach durften elektronische Registrierkassen längstens bis zum 31.12.2016 im Unternehmen im Einsatz bleiben (BMF-Schreiben v. 26.11.2010 - IV A 4 - S 0316/08/10004-07).

Beachte Da die Regelung des § 147 Abs. 2 Nr. 2 AO nur Unterlagen betrifft, die in elektronischer Form erzeugt wurden, sind sowohl die offene Ladenkasse als auch manuelle Registrierkassen und solche Regis­trierkassen, die keine elektronischen Aufzeichnungen erstellen (z.B. nur Bonrolle auf Papier), ebenfalls nicht von der Neuregelung betroffen.