BFH - Urteil vom 10.11.2015
VII R 40/14
Normen:
EnergieStG § 51 Abs. 1 Nr. 1 lit d;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 28.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1674/11

Energiesteuerbefreiung von zur Erzeugung Natriumpercarbonat eingesetztem Erdgas

BFH, Urteil vom 10.11.2015 - Aktenzeichen VII R 40/14

DRsp Nr. 2016/1443

Energiesteuerbefreiung von zur Erzeugung Natriumpercarbonat eingesetztem Erdgas

1. NV: Der in § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG normierte Entlastungstatbestand setzt nicht voraus, dass die Erzeugung thermischer Energie gegenüber dem mit der Verbrennung des Energieerzeugnisses verfolgten nichtenergetischen Zweck in den Hintergrund tritt. 2. NV: Eine Verwendung des in einem Produktionsprozess zur Herstellung von Natriumpercarbonat eingesetzten Erdgases zu den nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG genannten Zwecken liegt auch dann vor, wenn das im Abgas vorhandenen Kohlendioxid die Granulation und Kristallisation des Endprodukts Natriumpercarbonat fördert und dessen Eigenschaften entscheidend prägt, so dass der Prozess zur Herstellung dieses Erzeugnisses nicht ohne den Einsatz des Kohlendioxids zu Ende geführt werden kann.

Setzt ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes Erdgas nicht nur zu Heizzwecken ein, sondern setzt es das durch die Verbrennung des Ehrgeizes entstehende Kohlendioxid im Produktionsprozess (hier: Herstellung von granuliertem Natriumpercarbonat) ein, so verwendet es das streitgegenständliche Energiezeugnis im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 lit d EnergieStG noch zu einem anderen Zweck als Heiz- oder Kraftstoff, so dass die Energiesteuerbefreiung zu gewähren ist.

Tenor