FG München - Urteil vom 29.11.2011
2 K 845/11
Normen:
EStG 1997 § 13a Abs. 1 S. 1; EStG 1997 § 13a Abs. 1 S. 2; EStG 1997 § 25; EStDV 2000 § 56; AO § 149 Abs. 1; AO § 162;
Fundstellen:
DStR 2012, 6
DStRE 2013, 12

Entbehrlichkeit der Mitteilung des FA über den Wegfall der Voraussetzungen für eine Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen nach jahrelanger steuererklärungsloser Zeit

FG München, Urteil vom 29.11.2011 - Aktenzeichen 2 K 845/11

DRsp Nr. 2012/2928

Entbehrlichkeit der Mitteilung des FA über den Wegfall der Voraussetzungen für eine Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen nach jahrelanger steuererklärungsloser Zeit

Gibt ein Landwirt jahrelang keine Steuererklärungen ab, aus denen das FA das Vorliegen und ggf. den Wegfall der Voraussetzungen einer Gewinnermittlung nach Durchschnittsätzen erkennen könnte, bestimmt sich – vergleichbar mit der Sachlage bei der Neugründung eines Betriebs – die Zulässigkeit der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen ausschließlich nach § 13a Abs. 1 S. 1 EStG (entgegen Niedersächsisches FG v. 2.3.2005 2 K 378/04). Danach bedarf es keiner Mitteilung nach § 13a Abs. 1 S. 2 EStG, wenn die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 S. 1 EStG zum Zeitpunkt der erstmaligen Steuererklärung nach jahrelanger erklärungsloser Zeit nicht vorliegen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG 1997 § 13a Abs. 1 S. 1; EStG 1997 § 13a Abs. 1 S. 2; EStG 1997 § 25; EStDV 2000 § 56; AO § 149 Abs. 1; AO § 162;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Klägerin in den Streitjahren (Wirtschaftsjahre ab 1999/2000) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen gemäß § 13a des in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 () ermitteln durfte.