BGH - Urteil vom 20.04.2023
I ZR 140/22
Normen:
BGB § 254; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 2; BGB § 286 Abs. 2 Nr. 4;
Fundstellen:
DZWIR 2023, 678
JZ 2023, 881
MDR 2023, 1034
NJW 2023, 3285
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 06.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 407 HKO 19/19
OLG Hamburg, vom 11.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 44/21

Entbehrlichkeit einer Mahnung nach Fälligkeit bei Erklärung des Schuldners bzgl. der nicht rechtzeitigen Leistung noch vor Fälligkeit; Anspruch des Gläubigers gegenn den Schuldner auf Ersatz erforderlicher Kosten der Schadensabwendung anstelle des höheren originären Verzögerungsschadens

BGH, Urteil vom 20.04.2023 - Aktenzeichen I ZR 140/22

DRsp Nr. 2023/8387

Entbehrlichkeit einer Mahnung nach Fälligkeit bei Erklärung des Schuldners bzgl. der nicht rechtzeitigen Leistung noch vor Fälligkeit; Anspruch des Gläubigers gegenn den Schuldner auf Ersatz erforderlicher Kosten der Schadensabwendung anstelle des höheren originären Verzögerungsschadens

a) Erklärt der Schuldner noch vor Fälligkeit, dass er nicht rechtzeitig leisten könne, würde es eine reine Förmelei darstellen, den Eintritt des Verzugs von einer Mahnung des Gläubigers nach Fälligkeit abhängig zu machen, der der Schuldner seinen Erklärungen zufolge ohnehin nicht Folge leisten kann. In einem solche Fall ist eine Mahnung nach Fälligkeit entbehrlich.b) Der Gläubiger kann vom Schuldner den Ersatz erforderlicher Kosten der Schadensabwendung anstelle des höheren originären Verzögerungsschadens verlangen, der nach Verzugseintritt ohne die Maßnahmen des Gläubigers entstanden wäre.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 6. Zivilsenat - vom 11. August 2022 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 254; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 2; BGB § 286 Abs. 2 Nr. 4;

Tatbestand