OLG Düsseldorf - Urteil vom 16.12.2020
27 U 18/19
Normen:
BGB § 398; BGB § 433 Abs. 2; StromGVV § 17 Abs. 1 S. 1; BGB § 199 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 29.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 63/18

Entgeltforderung für die Lieferung von StromFehlerhafte Einordnung als HaushaltskundeBeginn einer Verjährungsfrist

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2020 - Aktenzeichen 27 U 18/19

DRsp Nr. 2021/6357

Entgeltforderung für die Lieferung von Strom Fehlerhafte Einordnung als Haushaltskunde Beginn einer Verjährungsfrist

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 29. August 2019 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg (21 O 63/18) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte zur Zahlung an die F. verurteilt wird.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens, werden der Beklagten auferlegt.

3.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 398; BGB § 433 Abs. 2; StromGVV § 17 Abs. 1 S. 1; BGB § 199 Abs. 1;

Entscheidungsgründe

I.

Die Klägerin macht eine Entgeltforderung für die Lieferung von Strom im Zeitraum vom 1. April 2010 bis 31. März 2011 an die Verbrauchsstelle .... in .....geltend.