Die Berufung der Beklagten gegen das am 29. August 2019 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg (
Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens, werden der Beklagten auferlegt.
3.Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4.Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Klägerin macht eine Entgeltforderung für die Lieferung von Strom im Zeitraum vom 1. April 2010 bis 31. März 2011 an die Verbrauchsstelle .... in .....geltend.
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