Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 14 vom 18.02.2015
ZIP 2015, 26
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 16.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 516/13
ArbG Köln, vom 29.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 9134/12
Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit - Verschulden bei langjähriger AlkoholabhängigkeitAnspruch eines Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit infolge langjähriger Alkoholabhängigkeit
BAG, Urteil vom 18.03.2015 - Aktenzeichen 10 AZR 99/14
DRsp Nr. 2015/5712
Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit - Verschulden bei langjähriger AlkoholabhängigkeitAnspruch eines Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit infolge langjähriger Alkoholabhängigkeit
1. Wird ein Arbeitnehmer infolge seiner Alkoholabhängigkeit arbeitsunfähig krank, kann nach dem derzeitigen Stand der medizinischen Erkenntnisse nicht von einem schuldhaften Verhalten iSd. § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG ausgegangen werden.2. Im Falle eines Rückfalls nach einer erfolgreich durchgeführten Therapie wird die Multikausalität der Alkoholabhängigkeit sich häufig in den Ursachen eines Rückfalls widerspiegeln und deshalb ein schuldhaftes Verhalten im entgeltfortzahlungsrechtlichen Sinn nicht festzustellen sein. Da es jedoch keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse gibt, die in diesem Fall ein Verschulden iSd. § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG generell ausschließen, kann nur ein fachmedizinisches Gutachten genauen Aufschluss über die willentliche Herbeiführung des Rückfalls geben.Orientierungssätze:1. Beim Verschulden iSv. § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG handelt es sich um ein Verschulden gegen sich selbst. Schuldhaft idS handelt nur der Arbeitnehmer, der in erheblichem Maße gegen die von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhaltensweise verstößt. Dabei ist von einem objektiven Maßstab auszugehen.
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