BAG - Urteil vom 18.03.2015
10 AZR 99/14
Normen:
EFZG § 3 Abs. 1 S. 1; BGB § 276; BGB § 277; BGB § 617 Abs. 1 S. 1; SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 1; SGB X § 115 Abs. 1;
Fundstellen:
AP EntgeltFG § 3 Nr. 31
AUR 2015, 197
AUR
ArbRB 2015, 195
BAGE 151, 159
BB 2015, 1587
BB 2015, 1658
BB 2015, 1856
BB 2015, 819
DB 2015, 1535
DB 2015, 8
DStR 2015, 1006
EntgeltFG § 3 Nr. 31
EzA-SD 2015, 7
EzA-SD 2015, 8
MDR 2015, 14
NJW 2015, 2444
NJW 2015, 8
NZA 2015, 6
NZA 2015, 801
NZS 2015, 6
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 14 vom 18.02.2015
ZIP 2015, 26
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 16.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 516/13
ArbG Köln, vom 29.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 9134/12

Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit - Verschulden bei langjähriger AlkoholabhängigkeitAnspruch eines Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit infolge langjähriger Alkoholabhängigkeit

BAG, Urteil vom 18.03.2015 - Aktenzeichen 10 AZR 99/14

DRsp Nr. 2015/5712

Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit - Verschulden bei langjähriger Alkoholabhängigkeit Anspruch eines Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit infolge langjähriger Alkoholabhängigkeit

1. Wird ein Arbeitnehmer infolge seiner Alkoholabhängigkeit arbeitsunfähig krank, kann nach dem derzeitigen Stand der medizinischen Erkenntnisse nicht von einem schuldhaften Verhalten iSd. § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG ausgegangen werden. 2. Im Falle eines Rückfalls nach einer erfolgreich durchgeführten Therapie wird die Multikausalität der Alkoholabhängigkeit sich häufig in den Ursachen eines Rückfalls widerspiegeln und deshalb ein schuldhaftes Verhalten im entgeltfortzahlungsrechtlichen Sinn nicht festzustellen sein. Da es jedoch keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse gibt, die in diesem Fall ein Verschulden iSd. § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG generell ausschließen, kann nur ein fachmedizinisches Gutachten genauen Aufschluss über die willentliche Herbeiführung des Rückfalls geben. Orientierungssätze: 1. Beim Verschulden iSv. § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG handelt es sich um ein Verschulden gegen sich selbst. Schuldhaft idS handelt nur der Arbeitnehmer, der in erheblichem Maße gegen die von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhaltensweise verstößt. Dabei ist von einem objektiven Maßstab auszugehen.