BAG - Urteil vom 20.07.2023
6 AZR 161/22
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2; GG Art. 33 Abs. 5; SGB VI § 235 Abs. 2 S. 2; ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; SächsBG § 27 Abs. 1; SächsBG § 27 Abs. 4 S. 1 Nr. 3, S. 2; SächsBG § 27 Abs. 5 S. 1, S. 2 und S. 5; SächsBG § 27 Abs. 6; SächsBG § 29 Nr. 7; SächsBesG vom 18.12.2013 in der bis zum 31.12.2018 geltenden Fassung § 92 Abs. 1; SächsBesG vom 18.12.2013 in der bis zum 31.12.2018 geltenden Fassung Anlage 1 zu § 24 Abs. 1; Gesetz zur Änderung beamten-, besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften zur Umsetzung der Verbeamtung von Lehrkräften im Freistaat Sachsen vom 11.12.2018 Art. 2 Nr. 4; SächsBesG § 22 Abs. 1 S. 1; SächsBesG § 25; SächsBesG § 26; SächsBesG § 27 Abs. 1; SächsBesG § 44 Abs. 2 S. 1 und S. 2; SächsBesG § 94; SächsBesG Anlage 1 zu § 24 Abs. 1; SächsLVO vom 16.09.2014 i.d.F. vom 04.03.2016 § 19 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3; SächsLVO vom 16.09.2014 i.d.F. vom 04.03.2016 § 19 Abs. 4 S. 1 Nr. 3; SächsLVO vom 16.09.2014 i.d.F. vom 04.03.2016 § 21 S. 1 und S. 2; TV-L § 12 Abs. 1 i.d.F. des § 3 TV EntgO-L; TV-L § 33 Abs. 1 Buchst. a; TV-L § 44 Nr. 2a; Anlage Entgeltordnung Lehrkräfte zum TV EntgO-L (im Folgenden EntgO-L) Abschn. 2 Vorbemerkungen; Anlage Entgeltordnung Lehrkräfte zum TV EntgO-L (im Folgenden EntgO-L) Abschn. 2 Ziff. 1 Abs. 1 S. 3; Anlage Entgeltordnung Lehrkräfte zum TV EntgO-L (im Folgenden EntgO-L) Abschn. 2 Ziff. 1 Abs. 4 S. 1 und S. 3; Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Zuordnung von Schulleitungsfunktionen zu Ämtern der Sächsischen Besoldungsordnung A (VwV-SMK Zuordnung Schulleitungsfunktionen) vom 27.06.2017 in der bis zum 31.12.2018 und in der ab dem 01.01.2019 geltenden Fassung;
Fundstellen:
AP TV EntgO Lehrkraft Nr. 4
EzA-SD 2023, 13
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 22.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 377/20
ArbG Dresden, vom 22.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1408/20

Entgeltgruppenzulage für eine im Landesdienst angestellte LehrkraftAmtszulage als besonderer Status bei Ämtern derselben BesoldungsgruppeÜbertragung eines Amts mit Amtszulage als BeförderungEinweisung in das Beförderungsamt nur bei Erfüllung sämtlicher beamtenrechtlicher VoraussetzungenBesoldungsrechtliche Neubewertung eines Amts durch StellenhebungKeine Geltung des beamtenrechtlichen Abstandsgebots für angestellte Lehrkräfte

BAG, Urteil vom 20.07.2023 - Aktenzeichen 6 AZR 161/22

DRsp Nr. 2023/12230

Entgeltgruppenzulage für eine im Landesdienst angestellte Lehrkraft Amtszulage als besonderer Status bei Ämtern derselben Besoldungsgruppe Übertragung eines Amts mit Amtszulage als Beförderung Einweisung in das Beförderungsamt nur bei Erfüllung sämtlicher beamtenrechtlicher Voraussetzungen Besoldungsrechtliche Neubewertung eines Amts durch Stellenhebung Keine Geltung des beamtenrechtlichen Abstandsgebots für angestellte Lehrkräfte

Bewertet der Besoldungsgesetzgeber vor dem Hintergrund einer strukturellen Neuordnung der Besoldung ein Amt höher, folgt hieraus noch keine schematische Anpassung der Besoldung des jeweiligen Beamten. Dieser muss, sofern der Gesetzgeber nichts anderes bestimmt hat, sämtliche beamtenrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung erfüllen. Das gilt wegen der Verweisung im TV EntgO-L auf das Beamtenrecht auch für im Landesdienst angestellte Lehrkräfte. Orientierungssätze: 1. Eine im Landesdienst angestellte Lehrkraft hat nur dann einen Anspruch auf eine Entgeltgruppenzulage, wenn sie - wäre sie verbeamtet - einen entsprechenden Anspruch auf eine Amtszulage hätte (Rn. 17). 2. Bei Ämtern derselben Besoldungsgruppe handelt es sich beamtenrechtlich um zwei verschiedene Statusämter, wenn für eines der Ämter zusätzlich eine Amtszulage ausgewiesen ist (Rn. 20).