BFH - Urteil vom 15.12.2005
III R 45/04
Normen:
InvZulG (1999) § 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2006, 929
BFH/NV 2006, 1227
BFHE 212, 369
BStBl II 2006, 559
DB 2006, 934
DStRE 2006, 664
ZfIR 2006, 599
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 20.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 4015/02

Entgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken i.S. des § 3 Abs. 1 InvZulG 1999 bei Vermietung von Pflegezimmern eines Seniorenpflegeheims

BFH, Urteil vom 15.12.2005 - Aktenzeichen III R 45/04

DRsp Nr. 2006/8876

Entgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken i.S. des § 3 Abs. 1 InvZulG 1999 bei Vermietung von Pflegezimmern eines Seniorenpflegeheims

»1. Räume eines Gebäudes, in denen ein Seniorenpflegeheim betrieben wird, können auch dann der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken i.S. des § 3 Abs. 1 InvZulG 1999 dienen, wenn nicht jede überlassene Wohneinheit mit einer eigenen Küche und einem eigenen Bad ausgestattet ist. 2. Die Bewohner haben die tatsächliche Sachherrschaft über die angemieteten Räume, auch wenn das Personal zur Pflege und Betreuung der Bewohner Zutritt zu den Räumen hat. 3. Das Merkmal "Wohnzwecken dienen" entfällt nicht dadurch, dass die Heimverträge neben der Überlassung von Wohnraum zahlreiche andere Dienstleistungen, insbesondere die Pflege und Betreuung der Bewohner vorsehen.«

Normenkette:

InvZulG (1999) § 3 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Eigentümer eines historischen Gebäudes im Fördergebiet.