I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Eigentümerin eines im Fördergebiet belegenen Gebäudes.
Zwei Wohnungen des Gebäudes sind seit dem Jahr 1995 an einen Drogenhilfe-Verein vermietet. Der Verein vermietet die Zimmer der Wohnungen auf die Dauer von längstens zwölf Monaten an obdachlose Suchtkranke weiter, die eine Alkoholentwöhnungsbehandlung durchgeführt haben oder auf eine Therapie warten. Ziel des Vereins ist es, die Suchtkranken innerhalb eines Jahres auf ein selbständiges Wohnen vorzubereiten. Die Bewohner verfügen über einen Zimmerschlüssel. Der zwischen den Bewohnern und dem Verein abgeschlossene Untermietvertrag enthält u.a. folgende Regelungen:
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