BFH - Urteil vom 15.12.2005
III R 27/05
Normen:
InvZulG (1999) § 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2006, 986
BFH/NV 2006, 1229
BFHE 212, 376
BStBl II 2006, 561
DB 2006, 1039
DStRE 2006, 603
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 17.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 805/03

Entgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken i.S. des § 3 Abs. 1 InvZulG 1999 bei zeitlich begrenzter Vermietung einzelner Zimmer einer Wohnung an obdachlose Suchtkranke

BFH, Urteil vom 15.12.2005 - Aktenzeichen III R 27/05

DRsp Nr. 2006/9353

Entgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken i.S. des § 3 Abs. 1 InvZulG 1999 bei zeitlich begrenzter Vermietung einzelner Zimmer einer Wohnung an obdachlose Suchtkranke

»Wohnungen, deren einzelne Zimmer in der Regel für zwölf Monate an obdachlose Suchtkranke vermietet werden, um sie auf ein selbständiges Wohnen vorzubereiten, dienen der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken i.S. des § 3 Abs. 1 InvZulG 1999.«

Normenkette:

InvZulG (1999) § 3 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Eigentümerin eines im Fördergebiet belegenen Gebäudes.

Zwei Wohnungen des Gebäudes sind seit dem Jahr 1995 an einen Drogenhilfe-Verein vermietet. Der Verein vermietet die Zimmer der Wohnungen auf die Dauer von längstens zwölf Monaten an obdachlose Suchtkranke weiter, die eine Alkoholentwöhnungsbehandlung durchgeführt haben oder auf eine Therapie warten. Ziel des Vereins ist es, die Suchtkranken innerhalb eines Jahres auf ein selbständiges Wohnen vorzubereiten. Die Bewohner verfügen über einen Zimmerschlüssel. Der zwischen den Bewohnern und dem Verein abgeschlossene Untermietvertrag enthält u.a. folgende Regelungen: