BFH - Urteil vom 24.08.2010
VII R 49/09
Normen:
StBerG § 13; StBerG § 14; StBerG § 20 Abs. 1; StBerG § 20 Abs. 2 Nr. 1; StBerG § 26 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein , vom 30.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1/09

Entgeltlicher Erwerb eines Mitgliederstammes als Rechtfertigungsgrund für eine Rücknahme der Anerkennung eines Lohnsteuerhilfevereins; Vereinbarkeit eines Erwerbs eines Mitgliederstamms durch einen Lohnsteuerhilfeverein von einem anderen, seine Tätigkeit einstellenden Verein mit dem Zweck und Wesen eines Lohnsteuerhilfevereins

BFH, Urteil vom 24.08.2010 - Aktenzeichen VII R 49/09

DRsp Nr. 2010/20466

Entgeltlicher Erwerb eines Mitgliederstammes als Rechtfertigungsgrund für eine Rücknahme der Anerkennung eines Lohnsteuerhilfevereins; Vereinbarkeit eines Erwerbs eines Mitgliederstamms durch einen Lohnsteuerhilfeverein von einem anderen, seine Tätigkeit einstellenden Verein mit dem Zweck und Wesen eines Lohnsteuerhilfevereins

Entgeltlicher Erwerb eines Mitgliederstammes rechtfertigt nicht ohne weiteres die Rücknahme der Anerkennung eines Lohnsteuerhilfevereins Eine Vereinbarung, durch die ein Lohnsteuerhilfeverein von einem anderen Verein, der seine Tätigkeit einstellen will, dessen Mitgliederstamm "erwirbt", widerspricht nicht generell Zweck und Wesen eines Lohnsteuerhilfevereins und rechtfertigt deshalb nicht ohne weiteres die Rücknahme der Anerkennung des Vereins.

Normenkette:

StBerG § 13; StBerG § 14; StBerG § 20 Abs. 1; StBerG § 20 Abs. 2 Nr. 1; StBerG § 26 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) hat die dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) im September 2002 erteilte Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein zurückgenommen, weil die Anerkennungsvoraussetzungen nicht vorgelegen hätten.