BFH - Urteil vom 10.11.2015
VII R 35, 37/14
Normen:
EnergieStG § 60 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 17.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 98/13

Entlastung von der Energiesteuer bei Zahlungsausfall trotz EigentumsvorbehaltsAnforderungen an die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts

BFH, Urteil vom 10.11.2015 - Aktenzeichen VII R 35, 37/14 - Aktenzeichen VII R 35/14 - Aktenzeichen VII R 37/14

DRsp Nr. 2016/3184

Entlastung von der Energiesteuer bei Zahlungsausfall trotz Eigentumsvorbehalts Anforderungen an die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts

1. NV: Unabdingbare Voraussetzung für einen Entlastungsanspruch nach § 60 EnergieStG ist die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts, auf den auch bei Abschluss einer Warenkreditversicherung nicht verzichtet werden kann. 2. NV: Die Branchenüblichkeit ist lediglich ein Indiz für einen konkludenten Einbeziehungswillen. Sofern keine Anhaltspunkte für einen Einbeziehungswillen bestehen, kann nicht von einer stillschweigenden Einbeziehung von AGB und der Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts ausgegangen werden. 3. NV: Für die wirksame Einbeziehung eines Eigentumsvorbehalts reicht es nicht aus, wenn dieser bloß zusammen mit anderen AGB auf der Rückseite einer Rechnung ohne jeden Hinweis auf der Vorderseite abgedruckt ist.

1. Ein Eigentumsvorbehalt ist i.S. von § 60 Abs. 1 Nr. 3 EnergieStG nur dann vereinbart, wenn die den Eigentumsvorbehalt enthaltenden AGB des Lieferanten auch einbezogen worden sind. Dafür reicht es nicht aus, dass die AGB auf der Rückseite der Rechnungen abgedruckt waren, ohne dass auf der Vorderseite ein Hinweis hierauf gegeben war. 2. Die Einbeziehung des Eigentumsvorbehalts kann auch nicht aus der bloßen Branchenüblichkeit hergeleitet werden.

Tenor