BFH - Beschluss vom 02.12.2005
IV B 62/04
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 § 13a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 543
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 17.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1713/02

Entnahme - Gewinnermittlung nach § 13a EStG

BFH, Beschluss vom 02.12.2005 - Aktenzeichen IV B 62/04

DRsp Nr. 2006/1469

Entnahme - Gewinnermittlung nach § 13a EStG

1. Liegen bereits Entscheidungen des BFH zu dem umstrittenen Problemkreis vor, so wird den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nur genüge getan, wenn in der Beschwerdebegründung ausgeführt wird, welche neuen Gesichtspunkte zu der aufgezeigten Rechtsfrage vorgebracht werden, die der BFH noch nicht geprüft hat.2. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass bei der Gewinnermittlung nach § 13a EStG die Entnahme als solche grundsätzlich in der Anlage L zur ESt-Erklärung ausdrücklich und eindeutig erklärt werden muss.3. Ein derartiger Erklärungsinhalt ist der Anlage L nur zu entnehmen, wenn zugleich Angaben unter Rubrik der besonderen Betriebseinnahmen über einen Entnahmewert in der dafür ausdrücklich vorgesehenen Zeile des Vordrucks gemacht werden.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 § 13a ;

Gründe:

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) erhobenen Rügen sind zum Teil unzulässig; im Übrigen aber unbegründet.