BFH - Urteil vom 13.12.2005
XI R 55/04
Normen:
EStG § 24 Nr. 1 lit. a § 34 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2042
GmbHR 2006, 1169
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 03.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3989/98

Entschädigung i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG

BFH, Urteil vom 13.12.2005 - Aktenzeichen XI R 55/04

DRsp Nr. 2006/22835

Entschädigung i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG

1. Zahlungen, die nicht an die Stelle weggefallener Einnahmen treten, sondern bürgerlich-rechtlich Erfüllungsleistungen des ursprünglichen Rechtsverhältnisses sind, sind keine Ersatzleistungen i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG.2. Eine Entschädigung im vorgenannten Sinne liegt auch dann vor, wenn bereits bei Beginn des Dienstverhältnisses ein Ersatzanspruch für den Fall der betriebsbedingten Kündigung oder Nichtverlängerung des Dienstverhältnisses vereinbart worden ist.3. Eine Entschädigung liegt auch dann vor, wenn bereits die Versorgungszusage dem Arbeitgeber die Möglichkeit gibt, Rentenzahlungen durch eine Kapitalzahlung abzulösen.

Normenkette:

EStG § 24 Nr. 1 lit. a § 34 ;

Gründe: